Glossar
Heilmittelverordnung Muster 13
Muster 13 ist das Rezept, mit dem Ihre Ärztin oder Ihr Arzt eine Fußbehandlung beim Podologen auf Kosten der Krankenkasse verschreibt. Ohne dieses Formular zahlt die Krankenkasse die Behandlung nicht, auch wenn sie medizinisch sinnvoll wäre.
- Begriff
- Heilmittelverordnung Muster 13
- Stand
- 12. September 2026
Was dahinter steckt
Das Formular sieht in ganz Deutschland gleich aus. Ausstellen dürfen es Ärztinnen und Ärzte, die gesetzlich Versicherte behandeln. Die Arztpraxis trägt darauf ein, warum Sie behandelt werden, welches Fußproblem im Vordergrund steht und wie viele Behandlungen Sie bekommen. Auf dem Rezept heißen diese Angaben Diagnosegruppe und Leitsymptomatik.
Welche Angaben auf das Rezept gehören, haben die Krankenkassen und die Berufsverbände der Podologie gemeinsam festgelegt. Die Podologie-Praxis prüft das Rezept vor der ersten Behandlung. Sie schaut, ob alles ausgefüllt ist und ob die Frist für den ersten Termin noch läuft. Fehlt etwas oder ist die Frist abgelaufen, behandelt sie erst nach Rücksprache mit Ihrer Arztpraxis, weil die Krankenkasse sonst nicht zahlt.
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- Anlage 3 (notwendige Angaben auf der Heilmittelverordnung) zum Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V für Podologie, Fassung vom 16.06.2025, GKV-Spitzenverband,
Einsatz von Sprachmodellen
Künstliche Intelligenz hat beim Aufbau von Podologen-Verzeichnis mitgeholfen. Sie hat die wiederkehrenden Sätze der Orts- und Praxisseiten formuliert, die Ratgeber mitgeschrieben und überarbeitet, Quellen gesucht und die Bilder erzeugt. Die Adressen, ihre Zuordnung zu den Orten und die Suche nach doppelten Adressen erledigt dagegen ein festes Programm ohne künstliche Intelligenz.
Korrekturweg
Eine falsche oder veraltete Angabe melden Sie über das Kontaktformular. Nennen Sie die Praxis und die richtige Angabe. Stammt der Fehler aus OpenStreetMap, korrigieren wir ihn auch dort, sonst taucht er beim nächsten Abgleich wieder auf. Auskunft, Berichtigung oder Löschung Ihrer Daten nach Art. 15 bis 17 DSGVO beantragen Sie auf demselben Weg.
Stand dieser Angaben: 12. September 2026.