Ein falsch ausgefülltes Rezept ist selten verloren. Für jedes Feld ist geregelt, ob die Podologie-Praxis es selbst ergänzen darf oder ob Ihre Arztpraxis neu unterschreiben muss. So steht es in Anlage 3 zum Vertrag der Krankenkassen mit den Podologie-Verbänden.
- Ihr Name, Ihre Krankenkasse, die Arztpraxis und das Ausstellungsdatum
- Nur die Arztpraxis darf das ändern, mit neuer Unterschrift und Datum. Die Krankenkasse von Hand zu ändern ist nicht erlaubt.
- Diagnosegruppe, das Kürzel für Ihre Erkrankung (DF, NF, QF, UI1 oder UI2)
- Nur die Arztpraxis darf das ändern, mit neuer Unterschrift und Datum.
- Diagnose als ICD-10-Code, dem internationalen Schlüssel für Krankheiten
- Nur die Arztpraxis darf das ändern, mit neuer Unterschrift und Datum. Der Code muss das diabetische Fußsyndrom, einen Nervenschaden an den Füßen oder eine Querschnittlähmung benennen.
- Leitsymptomatik, Ihre Hauptbeschwerde als Buchstabe a, b oder c
- Die Podologie-Praxis darf sie nach Absprache mit Ihrer Arztpraxis selbst nachtragen, ohne neue Unterschrift.
- Heilmittel, also die verordnete Behandlung
- Nur die Arztpraxis darf das ändern, mit neuer Unterschrift und Datum. Das gilt auch, wenn die Behandlung fehlt oder nicht zur Diagnosegruppe passt.
- Zahl der Behandlungen
- Fehlt sie, trägt Ihre Arztpraxis sie nach. Steht eine zu hohe Zahl darauf, behandelt und berechnet die Podologie-Praxis nur die erlaubte Menge.
- Therapiefrequenz, also wie oft behandelt wird
- Fehlt sie, gilt automatisch der Abstand aus dem Heilmittelkatalog. Bei DF, NF und QF sind das 4 bis 6 Wochen.
- Stempel und Unterschrift der Arztpraxis
- Nur die Arztpraxis kann das nachholen. Ohne Stempel und Unterschrift gilt das Rezept nicht.