Podologen-Verzeichnis

Ratgeber

Langfristigen Heilmittelbedarf für Podologie beantragen

Veröffentlicht am , zuletzt aktualisiert am

Langfristigen Heilmittelbedarf für Podologie beantragen Sie mit einem formlosen Schreiben bei Ihrer Krankenkasse, dazu kommen eine Kopie Ihres Rezepts und eine ärztliche Begründung. Die Kasse bestätigt damit, dass Sie dauerhaft Behandlung brauchen. Sie entscheidet innerhalb von vier Wochen, sonst gilt der Antrag als genehmigt. Danach darf Ihre Arztpraxis Behandlungen für zwölf Wochen auf einmal aufschreiben.

Zeit für die Entscheidung der Kasse
4 Wochen
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, Regel zum langfristigen Bedarf an Behandlungen auf Rezept, Stand 22. September 2026
Rezept mit Genehmigung reicht für
bis zu 12 Wochen
Gemeinsamer Bundesausschuss, Regeln für Rezepte wie Podologie, gültig seit 5. August 2025, Stand 5. August 2025
Nötige Dauer der Behandlung
in der Regel mindestens 1 Jahr
Gemeinsamer Bundesausschuss, Regeln für Rezepte wie Podologie, gültig seit 5. August 2025, Stand 5. August 2025
Eine Person steckt am Küchentisch Unterlagen in einen Briefumschlag, daneben liegen eine Lesebrille, ein Stift und eine Tasse Tee.
Den Antrag schicken Sie mit ärztlicher Begründung und einer Kopie des Rezepts an Ihre Krankenkasse, die innerhalb von vier Wochen entscheidet. Bild: KI generiert.

Was langfristiger Heilmittelbedarf für Podologie bedeutet

Langfristiger Heilmittelbedarf ist der Name einer Genehmigung Ihrer Krankenkasse. Sie bestätigt, dass Sie wegen einer schweren und dauerhaften Erkrankung immer wieder behandelt werden müssen. Heilmittel nennen die Kassen Behandlungen auf Rezept, die eine Fachkraft ausführt, zum Beispiel Podologie oder Physiotherapie.

Ohne Genehmigung stehen auf einem Rezept für Podologie höchstens sechs Behandlungen. Das gilt bei Diabetes mit gestörtem Gefühl in den Füßen, bei einem Nervenschaden an den Füßen ohne Diabetes und bei einer Querschnittlähmung. Beim eingewachsenen Zehennagel sind es acht, bei starker Entzündung vier.

Mit Genehmigung gilt diese Obergrenze nicht. Ihre Arztpraxis darf dann so viele Behandlungen auf ein Rezept schreiben, wie in zwölf Wochen anfallen. Wie viele das sind, hängt vom Abstand zwischen den Terminen ab, der auf dem Rezept steht.

Beim üblichen Abstand bringt die Genehmigung keinen Vorteil

Bei Diabetes, Nervenschaden oder Querschnittlähmung ist eine Behandlung alle vier bis sechs Wochen vorgesehen. Dann reicht ein normales Rezept mit sechs Behandlungen 24 bis 36 Wochen, ein Rezept mit Genehmigung dagegen nur zwölf Wochen. Sie bräuchten mit Genehmigung also eher mehr Rezepte als weniger. Einen Vorteil bringt sie nur, wenn Ihre Arztpraxis Sie aus medizinischen Gründen öfter behandeln lässt. Dann wären die sechs Behandlungen auf einem normalen Rezept schon nach wenigen Wochen aufgebraucht.

Warum Sie für Podologie einen Antrag brauchen

Bei manchen schweren Erkrankungen gilt der langfristige Bedarf automatisch als anerkannt, ohne Antrag. Diese Erkrankungen stehen auf zwei amtlichen Listen. Auf keiner der beiden steht eine Erkrankung, für die es Podologie gibt, weder der diabetische Fuß noch der eingewachsene Zehennagel.

Die Listen betreffen Physiotherapie, Ergotherapie und Sprachtherapie. Sie hängen mit der Kostenprüfung der Arztpraxen zusammen, und Rezepte für Podologie sind von dieser Prüfung ohnehin ausgenommen. Für Podologie bleibt deshalb nur der Antrag bei Ihrer Krankenkasse, die im Einzelfall entscheidet.

Drei Wege zu mehr Behandlungen je Rezept, und welcher davon für Podologie offensteht.
WegWer entscheidetAntrag nötig?Für Podologie möglich?
Amtliche Liste schwerer ErkrankungenNiemand, die Anerkennung gilt automatischNeinNein, keine Erkrankung mit Podologie steht darauf
Liste für besonderen BedarfNiemand, die Anerkennung gilt automatischNeinNein, Podologie wird ohnehin nicht auf Kosten geprüft
Antrag im EinzelfallIhre KrankenkasseJa, mit ärztlicher BegründungJa, der einzige Weg

Langfristigen Heilmittelbedarf in 6 Schritten beantragen

Ihre Krankenkasse prüft, ob Ihre Erkrankung so schwer und dauerhaft ist wie die Erkrankungen auf der amtlichen Liste. Dafür braucht sie eine Begründung Ihrer Arztpraxis. In der Regel muss die Behandlung mindestens ein Jahr lang nötig sein.

  1. Bitten Sie Ihre Arztpraxis um eine ausführliche Begründung, auf dem Rezept oder auf einem eigenen Blatt. Sie muss zeigen, dass Ihre Erkrankung schwer und dauerhaft ist.
  2. Schreiben Sie Ihrer Krankenkasse einen formlosen Antrag. Sie können auch den Musterantrag aus einem Merkblatt des Gemeinsamen Bundesausschusses nutzen, der die Regeln für diese Rezepte festlegt.
  3. Nennen Sie im Antrag Ihre Erkrankung so, wie sie auf dem Rezept steht, und wie lange Sie voraussichtlich behandelt werden müssen.
  4. Legen Sie eine Kopie des Rezepts mit der Begründung bei. Das Original braucht Ihre Podologiepraxis für die Abrechnung.
  5. Notieren Sie, wann Sie den Antrag abschicken. Die vier Wochen laufen ab dem Tag, an dem er bei der Kasse eingeht.
  6. Zeigen Sie den Bescheid Ihrer Podologiepraxis und Ihrer Arztpraxis, sobald er da ist, egal ob er gut oder schlecht ausfällt.

Die Krankenkasse entscheidet innerhalb von 4 Wochen

Ihre Krankenkasse muss innerhalb von vier Wochen nach Eingang über Ihren Antrag entscheiden. Meldet sie sich in dieser Zeit nicht, gilt der Antrag automatisch als genehmigt.

Braucht die Kasse mehr Informationen, etwa ein Gutachten des Medizinischen Dienstes, ruht die Frist, bis diese Informationen da sind. Der Medizinische Dienst prüft für die Krankenkassen medizinische Fragen. Sie warten dann länger, aber am Ende steht immer ein Bescheid oder die automatische Genehmigung.

Was die Genehmigung für langfristigen Heilmittelbedarf ändert

Mit der Genehmigung darf Ihre Arztpraxis Behandlungen für bis zu zwölf Wochen aufschreiben, ohne an die Obergrenze je Rezept gebunden zu sein. Zur Kontrolle müssen Sie trotzdem alle zwölf Wochen in die Arztpraxis und bekommen dort ein neues Rezept.

Ihre Zuzahlung bleibt gleich. Sie zahlen weiter 10 Prozent der Kosten plus den festen Betrag je Rezept.

Brauche ich einen Antrag auf langfristigen Heilmittelbedarf?

Brauchen Sie mindestens ein Jahr lang fortlaufend Podologie?

Ja

Werden Sie öfter als alle vier bis sechs Wochen behandelt?

Ja

Dann bringt Ihnen die Genehmigung mehr Behandlungen je Rezept. Bitten Sie Ihre Arztpraxis um eine Begründung und stellen Sie den Antrag bei Ihrer Krankenkasse.

Nein

Dann bringt Ihnen die Genehmigung keinen Vorteil, weil ein normales Rezept mit sechs Behandlungen länger reicht. Ein Antrag lohnt sich in der Regel nicht.

Nein

Dann bekommen Sie weiter einzelne Rezepte mit der üblichen Zahl an Behandlungen. Ein Antrag lohnt sich nicht.

Lehnt die Kasse ab, geht die Podologie normal weiter

Lehnt Ihre Krankenkasse den Antrag ab, bekommen Sie Ihre Podologie weiter wie bisher, mit der üblichen Zahl an Behandlungen je Rezept. Gegen den Bescheid können Sie Widerspruch einlegen. Die Frist dafür steht im Bescheid.

Will schon Ihre Arztpraxis keine Begründung schreiben, helfen dieselben Wege wie bei einem abgelehnten Rezept für Podologie. Sie dürfen eine andere Arztpraxis wählen. Beraten lassen können Sie sich bei der Kassenärztlichen Vereinigung, der Vertretung der Kassenärzte, und bei der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland.

Häufige Fragen

Gilt der diabetische Fuß automatisch als langfristiger Heilmittelbedarf?

Nein, der diabetische Fuß gilt nicht automatisch als langfristiger Heilmittelbedarf. Auf den amtlichen Listen stehen nur Erkrankungen für Physiotherapie, Ergotherapie und Sprachtherapie. Für Podologie müssen Sie die Genehmigung einzeln bei Ihrer Krankenkasse beantragen.

Wie lange hat die Krankenkasse Zeit für die Entscheidung über langfristigen Heilmittelbedarf?

Die Krankenkasse muss über langfristigen Heilmittelbedarf innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags entscheiden. Meldet sie sich nicht, gilt der Antrag als genehmigt. Braucht sie weitere Informationen, ruht die Frist, bis diese da sind.

Brauche ich mit langfristigem Heilmittelbedarf trotzdem neue Rezepte für Podologie?

Ja, auch mit langfristigem Heilmittelbedarf brauchen Sie alle zwölf Wochen ein neues Rezept und einen Kontrolltermin in der Arztpraxis. Die Genehmigung erlaubt nur mehr Behandlungen je Rezept.

Was passiert mit dem langfristigen Heilmittelbedarf bei einem Wechsel der Krankenkasse?

Die Genehmigung für langfristigen Heilmittelbedarf endet, wenn Sie die Krankenkasse wechseln. Bei der neuen Kasse stellen Sie einen neuen Antrag. Wechseln Sie nur die Arztpraxis, bleibt die Genehmigung gültig.

Muss ich für den Antrag auf langfristigen Heilmittelbedarf selbst Befunde sammeln?

Nein, die medizinische Begründung für den Antrag auf langfristigen Heilmittelbedarf schreibt Ihre Arztpraxis. Sie schicken der Krankenkasse nur den Antrag und eine Kopie des begründeten Rezepts. Das Original bleibt in Ihrer Podologiepraxis.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 32 SGB V, Heilmittel, insbesondere Absatz 1a, Bundesamt für Justiz,
  2. § 106b SGB V, Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen, Bundesamt für Justiz,
  3. Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln (Heilmittel-Richtlinie), § 8 Langfristiger Heilmittelbedarf und Anlage 2, Lesefassung vom 15.05.2025, in Kraft seit 05.08.2025, Gemeinsamer Bundesausschuss,
  4. Patienteninformation Genehmigung eines langfristigen Heilmittelbedarfs, Stand April 2021, Gemeinsamer Bundesausschuss,
  5. Diagnoseliste Langfristiger Heilmittelbedarf/Besonderer Verordnungsbedarf/Blankoverordnung, Stand 1. Januar 2026, Kassenärztliche Bundesvereinigung,
  6. Heilmittelkatalog, Zweiter Teil der Heilmittel-Richtlinie, Fassung vom 16.05.2024, Gemeinsamer Bundesausschuss,

Einsatz von Sprachmodellen

Künstliche Intelligenz hat beim Aufbau von Podologen-Verzeichnis mitgeholfen. Sie hat die wiederkehrenden Sätze der Orts- und Praxisseiten formuliert, die Ratgeber mitgeschrieben und überarbeitet, Quellen gesucht und die Bilder erzeugt. Die Adressen, ihre Zuordnung zu den Orten und die Suche nach doppelten Adressen erledigt dagegen ein festes Programm ohne künstliche Intelligenz.

Korrekturweg

Eine falsche oder veraltete Angabe melden Sie über das Kontaktformular. Nennen Sie die Praxis und die richtige Angabe. Stammt der Fehler aus OpenStreetMap, korrigieren wir ihn auch dort, sonst taucht er beim nächsten Abgleich wieder auf. Auskunft, Berichtigung oder Löschung Ihrer Daten nach Art. 15 bis 17 DSGVO beantragen Sie auf demselben Weg.

Stand dieser Angaben: 25. September 2026.